Ohne Beweislastumkehr doch kein Knaller für Racial-Profiling Prozesse. Welchen Reformdruck die Entscheidung Basu v. Deutschland dennoch auslöst
Abstract
Am Dienstag, den 18.10.2022 war es wieder einmal so weit: Deutschland wurde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt. Die Entscheidung Basu v. Deutschland stellte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Es geht um Racial Profiling, die Bundespolizei, Sachsen – es sieht also nach einem Knaller aus. Cengiz Barskanmaz besprach bereits hier den Sachverhalt und den immensen Einfluss von strategischer Prozessführung, wie sie durch die Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) bereitgestellt wurde, sowie die notorisch komplizierten Prozesskonstellation bei Racial Profiling. Dennoch bleibt ein Aspekt der Entscheidung, der weiterhin besondere Aufmerksamkeit verdient: Unabhängige Ermittlungsinstanzen. Der EGMR stellte einen Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre, Art. 8 Abs. 1 EMRK, in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK fest. Dazu kam er, da der Vorwurf des Racial Profiling nicht ausreichend ermittelt wurde. Konkreter gesagt: dass schon keine Struktur existierte, die eine solche Ermittlung gegenüber der Bundespolizei überhaupt gewährleisten konnte. Um interne Sachverhalte wie Racial Profiling durch die Polizei auszuermitteln, sei eine sowohl hierarchisch als auch institutionell unabhängige Instanz notwendig. Wenn der Schutzbereich eröffnet sei, treffe den Staat eine Pflicht, dem Vorwurf nachzugehen. Insbesondere wenn staatliche Akteure wie die Bundespolizei handeln, sei dies essenziell, damit der Schutz vor rassischer Diskriminierung nicht zu bloßer Theorie und Illusion verkomme.
Sources
Siegel, Johannes. 2022. Ohne Beweislastumkehr doch kein Knaller für Racial-Profiling Prozesse. Welchen Reformdruck die Entscheidung Basu v. Deutschland dennoch auslöst. verfassungsblog.de. 24.10.2022. url: https://verfassungsblog.de/basu-2/.