Mit heißer Nadel gestricktes Polizeirecht

Johannes Siegel  | 2024

Die beabsichtigte Änderung im Bundespolizeigesetz (BPolG) hat im Nachgang zum Anschlag in Solingen bisher wenig Aufmerksamkeit erhalten, obwohl sie weitreichende Folgen hätte. Die Adressaten des § 22 Abs. 1b BPolG n.F. sind nämlich keine flüchtigen Straftäter:innen oder sich besonders verdächtig verhaltende Personen. Die Norm ermächtigt vielmehr dazu, jede Person, die sich in einem bestimmten Bereich aufhält, zu befragen, den Ausweis zu prüfen oder zu durchsuchen. Die Person muss dazu keinen Anlass geben. Mit der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierten Reaktion auf islamistischen Terrorismus obliegt es damit letztlich allein dem Ermessen der Beamt:innen, wen es trifft – und birgt damit ein erhöhtes Diskriminierungspotential.

Date
20.09.2024
Language
German
Publication Type
Blog post
Discipline
Open Access

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RISC Konstanz
Juristische Begrifflichkeiten von Rassismus in Institutionen und Typologie von Handlungsempfehlungen
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